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Wenn ein Pflegebedürftiger als Schwerbehindert anerkannt ist, hat er spezielle Rechte. Nach § 2, 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Menschen Behindert, wenn ihre Körperlichen Funktion, geistige oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von den für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Das ist bei den meisten Pflegebedürftigen der Fall.

Hinweis: Die meisten Sonderrechte setzen einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50% aus.

Die Antragsstellung

Ob und in welchem Grad eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt das Versorgungsamt fest. Dort muß der Betroffene einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Entweder lassen Sie sich ein Antragsformular vom Versorgungsamt zuschicken oder Sie holen sich bei Ihrer Gemeinde, dem Sozialamt, der örtlichen Fürsorgestelle oder kommunalen Bürgerbüros ab. Ebenso können Sie den Antrag formlos stellen. Aber auch wir als Pflegedienst können die Formulare anfordern und Ihnen zur Verfügung stellen.

Zur Verkürzung der Bearbeitungszeit sollten dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:
  1. Arztbrief
  2. Befunde
  3. Röntgenbilder
  4. eine Auflistung aller vorliegenden Behinderungen
  5. Angaben aller Krankenhäuser, in denen Sie in Behandlung waren
  6. Angaben der Behandelten Ärzte
  7. Kopie aller vorliegenden Gutachten oder Atteste.
Hinweis: Auf dem Antragsformular sollten dem Versorgungsamt bestätigt werden, daß es bei den Behandelten Ärzten oder den Krankenhäusern weitere Unterlagen anfordern kann, falls diese der Feststellung der Behinderung dienen. Sollten die Unterlagen nicht ausreichen, kann das Versorgungsamt zudem eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung anordnen. 

Wen Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, können Sie z. B. Folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
  • Preisminderung in Öffentlichen Verkehrsmittel
  • Begleitpersonen kann im öffentlichen Nah- und Fernverkehr kostenlos mitfahren
  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Steuerermäßigungen für zusätzliche Aufwendungen
  • Kfz- Steuerermäßigungen
  • Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Vergünstigungen beim Eintritt in kulturellen Institutionen und Veranstaltungen, Museen, Theater
  • Vergünstigungen beim Telefonieren
  • Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Hinweis: Diese Vorteile werden Nachteilsausgleiche genannt und richten sich nach dem im Schwerbehindertenausweis zuerkannten Merkzeichen.

Schweregrad ist ausschlaggebend für das Merkzeichen

Die Schwere der Behinderung wird durch den „Grad der Behinderung“

( 10% - 100% ) bestimmt, der auf dem Ausweis verzeichnet ist. Folgende Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche.

Übersicht: Merkzeichen für Nachteilsausgleiche

aG außergewöhnlich gehbehindert
G erhebliche Behindert
H hilflos
B Notwendigkeit ständiger Begleitung
BI blind
RF befreit von der Rundfunkgebührenpflicht

Hinweis: Dies ist keine vollständige Auflistung. Es wurden nur die wichtigsten Merkzeichen für Sie heraus gesucht.

Wenn sich der Zustand verschlechtert

Bei dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustand können Sie zur jeder Zeit einen Verschlechterungsantrag einreichen und den Grad der Behinderung entsprechend erhöhen lassen.

Zuletzt geändert  2024

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