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Die Pflegeversicherung wurde im Jahre 1994 beschlossen. Seit dem 01.04.1995 gibt es die Leistungen für die Pflege im häuslichen Bereich, seit 01.07.1996 auch Leistungen für die Pflege in Heimen bzw. stationären Einrichtungen. Es werden drei Pflegestufen unterschieden. Die folgenden Tabellen geben Ihnen Informationen zu diesen Pflegestufen und den Leistungen.

Sachleistung

Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der privaten Pflegeeinrichtungen bzw. Sozialstationen.

Geldleistung

Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die notwendige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.

Kombinationsleistung

Sachleistung und Geldleistung können beliebig miteinander kombiniert werden. Die Aufteilung kann fest sein, z. B. 70% zu 30%, oder variabel an die Pflege angepasst werden (wechselnde Leistungsaufteilung).

Sachleistungsbeträge
Pflegegrade: II, III, IV, V - 724€, 1.363€, 1.693€,  2.095€.

Höhere Pflegesachleistungen ab 2024
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass die Beträge für die Pflegesachleistungen zum 01.01.2024 um 5 Prozent steigen.
Außerdem steigen die Sätze, dann gemeinsam mit allen anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, am 01.01.2025 noch einmal um 4,5 Prozent.


§ 36 SGB XI, Demenzkranke

Hier erhalten Sie eine Übersicht der angehobenen Pflegesachleistung mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) seit 1. Januar 2013. 
 

§ 45b SGB XI - Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Die Leistungsbeträge der zusätzlichen Betreuungsleistungen wurden angehoben und betragen ab dem 01.01.2017 monatlich 125 EUR bzw. 208 EUR (bisher 104 EUR bzw. 208 EUR). Im § 45b SGB XI wird darüber hinaus eine eindeutige Regelung geschaffen, wonach eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne des § 45b Abs. 1 Satz SGB XI auch erfolgt, wenn für die Finanzierung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden.

Neu ist darüber hinaus, dass Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen (also keine Einschränkung in der Alltagskompetenz haben), ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen können. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe von 125 EUR monatlich ersetzt.

Die außerdem wurde eine neue Kombinationsleistung eingeführt. Seit 2015 können 40% der nach § 36 SGB XI bzw. § 123 SGB XI zustehenden Sachleistungsbeträge auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden - und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüche von 104 EUR bzw. 208 EUR. Die Vergütung für ambulante Pflegesachleistungen sind dabei vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung. Insofern werden Sachleistungen nach § 36 und die weitergehenden niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach dem neuen § 45b Abs. 3 SGB XI bei der Kombinationsleistung gemeinsam dem Pflegegeld gegenübergestellt. Zu beachten ist, dass die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorrangig aus dem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (104 / 208 EUR) finanziert werden.

§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Daneben wird der Zeitumfang von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Kosten sind nachzuweisen.
 

§ 40 Abs. 2 SGB XI - Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Der montaliche Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten bei Einsatz zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wurde von bislang 31 EUR auf nun 40 EUR erhöht.

Zuletzt geändert  2023

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